Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 33 Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
Stand: 10.07.2026
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 14.12.2000 – 2 BvR 2061/00 · Genetischer FingerabdruckZitiert von 8
- BVerfG, 14.12.2000 – 2 BvR 1741/99DNA-Identitätsfeststellung: Verfassungsmäßigkeit der Entnahme von Körperzellen für künftige Strafverfahren und Anforderungen an die Gefahrenprognose KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- VG Neustadt an der Weinstraße, 21.05.2013 – 5 K 969/12.NWZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 26.02.2010 – 6 K 848/09.WI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/33#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann auf ein der Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines ausländischen Staates oder eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/33#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 sind nur zulässig, wenn sie bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/33#abs-3 (3) Das Bundeskriminalamt holt in Fällen des Absatzes 1, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor die Bewilligung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/33#abs-4 (4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in § 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 genannten Behörden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/33#abs-5 (5) Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 Nummer 3, soweit sie aufgrund des Ersuchens eines Staates erfolgen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, bedürfen der Anordnung durch das Gericht. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3 und 4 keiner gerichtlichen Anordnung bedürfen, werden sie durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/33#abs-6 (6) Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der erneuten Anordnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/33#abs-7 (7) Besondere Regelungen aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union und völkerrechtlicher Verträge bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/33#abs-8 (8) Das Bundeskriminalamt kann für den Fall, dass die Zuständigkeit eines Landes nicht festgestellt werden kann, bei Warnmeldungen von Sicherheitsbehörden anderer Staaten
Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder sind unverzüglich zu unterrichten.